Fahrzeugwechsel

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Schreiben vom 4.4.2018 (Az. IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592) zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen – unter anderem auch zum Thema des Fahrzeugwechsels.

Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel gilt Folgendes: Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalendermonats die Firmenfahrzeuge, ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme im Rahmen der 1%-Methode zugrunde zu legen. Erhält der Arbeitnehmer ein Fahrzeug zu einem besonderen Anlass/Zweck für nicht mehr als fünf Kalendertage pro Monat, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises zu bewerten. Die Finanzverwaltung verlangt zum Nachweis der Fahrtstrecken die Aufzeichnung der Kilometerstände.

Stand: 29. Oktober 2018

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